Hinweise zu den Feiertagen
islamischer und anderer Religionsgemeinschaften:
Die Beurlaubung von Schülerinnen
und Schülern aus Anlass der Feiertage richtet sich nach dem Runderlass
"Beurlaubung" (BASS 12-52 Nr. 21)
* Auf Antrag kann jeweils für
einen Tag eine Beurlaubung ausgesprochen werden.